Android Tablet als zweiten Bildschirm für Windows nutzen

Mit der richtigen App lässt sich das iPad oder ein beliebiges Android-Tablet als zweiter Bildschirm am Windows-PC oder Mac verwenden. In diesem Beitrag stelle ich zwei verschiedene Möglichkeiten vor, die beide ihre Vor- und Nachteile haben.Anzeige:

Der Einsatz von zwei Bildschirmen am Computer ist praktisch. Bei mir erhöht es nicht nur die Produktivität, sondern vor allem den Komfort. Zum Schreiben von Blogbeiträgen habe ich häufig auf dem einen Bildschirm eine virtuelle Maschine, auf dem ich Software teste und Screenshots mache und auf dem anderen Bildschirm schreibe ich den Beitrag.

Auf jeden Fall vergrößert sich der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz mit zwei Bildschirmen deutlich.

Gerade wenn man unterwegs ist, hat man natürlich keinen zweiten Bildschirm für den Laptop dabei. Wenn man auch unterwegs auf diesen Komfort nicht verzichten will, kann man sein Apple iPad, oder sein Android Tablet als zweiten Bildschirm verwenden.

Hierzu muss auf dem Computer eine Software installiert werden, die die Verbindung mit dem Tablet herstellt. Auf dem Tablet benötigt man die dazugehörige App. Anschließend kann die Verbindung entweder über das Netzwerk oder mit einem Kabel hergestellt werden.

Das Tablet vereint dabei die Vorteile eines zweiten Monitors mit einem Touchscreen-Gerät. So kann man über den Touchscreen des Tablets auch den Windows-PC bedienen. Bei vielen Anwendungen funktionieren sogar klassische Touch-Gesten, wie das Zoomen mit zwei Fingern. In Microsoft Edge lassen sich Webseiten auf diese Weise vergrößern und verkleinern. In Mozilla Firefox funktioniert dies jedoch nicht. Hier muss man in den Anwendungen die man verwendet ausprobieren was funktioniert und was nicht.Anzeige:

In diesem Beitrag verwende ich ein iPad als Monitor. Die Apps sind jedoch auch für Android verfügbar, sodass man jedes Tablet als Monitor nutzen kann.

Spacedesk: iPad oder Android Tablet kabellos als zweiten Bildschirm für den Windows Laptop verwenden

Mit der kostenlosen Software Spacedesk kann man sein Tablet kabellos als zweiten Bildschirm mit einem Windows-PC verwenden.

Vorteile von Spacedesk:

  • Kostenlos nutzbar
  • Kein Kabel nötig, Verbindung über WLAN
  • Viele Tablet-Plattformen verfügbar. (iPad, Android, Amazon Fire Tablets, Webapp im Browser, Windows Store)

Nachteile von Spacedesk:

  • Am Computer nur für Windows verfügbar, nicht für den Mac
  • Beide Geräte müssen sich im selben WLAN befinden
  • Das WLAN muss ausreichend schnell sein

Die Kabellose Verbindung von Spacedesk hat den Vorteil, dass man sich mit dem Tablet vom Computer entfernen kann. Allerdings muss ein ausreichend schnelles WLAN vorhanden sein und beide Geräte müssen im selben Netzwerk eingebucht sein. Gerade auf Reisen ist das nicht immer möglich. Hier kann man sich eventuell behelfen, indem man mit dem Handy einen Hotspot aufmacht und Computer und Tablet in diesen Hotspot einbucht. Möchte man eine kabelgebundene Verbindung nutzen, muss man eine andere App verwenden. Beispielsweise DuetDisplay, was weiter unten beschrieben wird.Anzeige:

Am Computer ist Spacedesk nur für Windows verfügbar, nicht für den Mac. Somit kann man mit Spacedesk sein iPadAndroid-Tablet oder auch ein Amazon Fire Tablet als zweiten Bildschirm am Windows-PC verwenden.

Download Spacedesk

Zuerst muss Spacedesk auf dem Computer installiert und gestartet werden. Bei der Installation wird eine Ausnahme für die Windows Firewall angelegt, damit sich das Tablet mit dem Computer verbinden kann. Nach der Installation öffnet sich ein kleines Fenster auf dem Desktop, das anzeigt dass der Spacedesk-Server bereit ist und auf die Verbindung mit dem Tablet wartet.

Spacedesk Server auf Windows

Anschließend kann die Tablet App heruntergeladen und gestartet werden. Nach dem Start sollte man in den Einstellungen zuerst die Auflösung festlegen, mit der sich das Tablet als zweiter Bildschirm anmelden soll.

Damit entscheidet man auch, wie viel Platz man auf dem Tablet als Bildschirm hat, bzw. wie groß die Bedienelemente dargestellt werden. Verwendet man auf einem aktuellen iPad die native Auflösung, so sind die Bedienelemente winzig klein.

Space Desk App

Nun kann die Verbindung mit dem Computer hergestellt werden. Damit wird das Tablet von Windows als zweiter Bildschirm erkannt. Standardmäßig spiegelt Windows den Inhalt des ersten Bildschirms auch auf den zweiten Bildschirm. Das heißt dass auf dem Laptop und dem Tablet der selbe Bildschirminhalt zu sehen ist.

Um dieses Verhalten zu ändern, so dass man wirklich zwei unabhängige Bildschirme hat, muss man in die Windows Einstellungen öffnen. Dort wählt man den Menüpunkt System, Anzeige, Benachrichtigungen, Sound, Stromversorgung. Hier scrollt man nach unten, bis zum Punkt mehrere Bildschirme. Im Dropdown-Menü muss nun die Option “Diese Anzeige erweitern” ausgewählt werden.

Windows 10 Bildschirm erweitern

Damit wird das Tablet zu einem zweiten, unabhängigen Bildschirm am Windows Computer. Man kann nun mit der Maus Programme und Fenster einfach vom Bildschirm des Computers auf den Bildschirm des Tablets verschieben.

Wie man ein iPad als kabellosen zweiten Bildschirm am Windows Laptop verwendet, kannst du in diesem Video anschauen.Anzeige:

DuetDisplay: iPad oder Android Tablet über eine schnelle Kabelverbindung als zweiten Bildschirm verwenden

Mit Duet Display kann man seinen Computer und Tablet nicht nur kabellos, sondern auch über ein Kabel verbinden. Hierzu kann man ein beliebiges Datenkabel verwenden. Am besten das Kabel, dass der Hersteller des Smartphones zum Laden mitliefert. Diese Kabel unterstützen in der Regel nicht nur die Strom- sondern auch die Datenübertragung.

In meinem Test konnte ich leider keine zuverlässige kabellose Verbindung zwischen Tablet und PC herstellen. Auch nicht, wenn ich auf beiden Geräten mit einem Duet-Display-Account eingeloggt war und manuell die IP-Adresse des Tablets zum Verbinden eingegeben habe. Hier habe ich mit Spacedesk deutlich bessere Erfahrungen gemacht.

Als wirklich hervorragend hat sich jedoch die Verbindung über das Kabel herausgestellt. So ließ sich die Verbindung ohne Probleme herstellen. Die Datenübertragung war schnell und das Verschieben von Fenstern zwischen den Bildschirmen hat sich natürlich angefühlt. Wie bei einem Bildschirm der über HDMI angebunden ist. Da die Verbindung mit einem Kabel immer und zuverlässig funktioniert, würde ich diese Methode jederzeit vorziehen.

Download DuetDisplay

Vorteile von Duet Display

  • Schnelle und zuverlässige Verbindung über Kabel möglich
  • Für Windows-PCs und Mac verfügbar
  • Für Android-Tablets und iPad verfügbar

Nachteile von Duet Display

  • Relativ teuer (10,90)
  • Verbindung über WLAN hat im Test nicht zuverlässig funktioniert
Duet Display PC Anwendung

Die App auf dem Tablet muss nur gestartet werden und bietet keine weiteren Optionen, außer der Möglichkeit sich mit einem Account einzuloggen. Dies ist jedoch optional. Zum Verbinden von Tablet und Computer muss die App trotzdem auf dem Tablet gestartet werden. Anschließend wartet diese auf eine Verbindung vom Computer.

Auf dem Computer muss ebenfalls DuetDisplay installiert und gestartet werden. Auch hier ist der Login mit einem Account optional und wird nicht benötigt. Verbindet man nun das Tablet mit dem Computer über ein Kabel, wird die Verbindung automatisch erkannt und der Computer erkennt das Tablet als zweiten Bildschirm.Anzeige:

Über das Programm auf dem Computer lassen sich nun Einstellungen wie Bildwiederholfrequenz und Auflösung des Tablets als zweiter Monitor einstellen.

Tablet als zweiter Bildschirm mit Duet Display

Fazit

Insbesondere ein großes Tablet wie das iPAd Pro kann hervorragend als zweiter Bildschirm am Laptop dienen. Durch die Touchfunktionalität erweitert man die Bedienmöglichkeiten sogar noch. Gerade auf Reisen ist die eine tolle Möglichkeit den Komfort beim Arbeiten zu erhöhen, ohne ein zusätzliches Gerät mitnehmen zu müssen.

Mein Favorit ist die kabelgebundene Verbindung mit Duet Display. Diese funktioniert schnell und zuverlässig, egal wo man gerade ist.

Wenn man das Tablet aber hauptsächlich im eigenen, schnellen und vertrauenswürdigen WLAN verwendet, dann ist auch die kabellose Verbindung mit Spacedesk eine gute Alternative.

Mediengesicht

Wie jedes Jahr, suchen wir das Mediengesicht 2020.

Wer meint, das sein Gesicht, beziehungsweise die ganze Erscheinung unbedingt in einer professionellen Produktion, egal ob TV, Internet, Werbung oder Laufsteg erscheinen sollte, der bewirbt sich hier mit einem Bild.

Dazu ist ein ganz natürliches Bild nötig. Bitte nicht bearbeitet.

Wir wählen im Laufe des Jahres 2020 unter allen Bewerbungen genau eine Bewerbung aus, von der wir uns Erfolg in der Medienwelt versprechen und unterstützen eine erfolgreiche Karriere. Ganz ohne Kosten – versprochen!

Angebot Standard Hosting

  • Hosting für eine Domain (beliebig viele Alias-Domains), 50 MB Speicherplatz
  • 4 GB Traffic frei
  • Eigene IP-Adresse, kein IP-Sharing
  • Beliebige Anzahl an Subdomains
  • Eigener DNS-Sedrver
  • Beliebige Anzahl an EMail-Postfächern
  • Eigene , komfortable Web-Verwaltungsoberfläche
  • EMail mit Autoresponder, Weiterleitung und Alias
  • automatische, nächtliche Backup
  • automatische, 24/7 Virenprüfung
  • automatische Aktualisierung des Server-Betriebssystems
  • Viren- und Spamfilter für EMail
  • Kostenlose SSL-Zertifikate für die Domain und alle Subdomains via Let’s Encrypt
  • Vorinstalliertes WordPress
  • Updateservice für WordPress
  • FTP/FTPS – Zugang
  • Online-Dateimanager
  • SSH (kein Root) – Zugang
  • CronJobs (zeitgesteuerte Aufträge)
  • PHP, Perl, Python
  • Eigene PHP-Konfiguration möglich
  • schnelle, redundante Anbindung
  • Eine SE (Serviceeinheit 20 min)/Monat

Keine Einrichtungsgebühr

dauerhaft 18,-/Monat

Auftragsverarbeitung

  1. Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
    1.1. Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Auftrag, Leistungsbeschreibung und AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch den Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter für den Auftraggeber gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und die eine Auftragsverarbeitung darstellen. Dies gilt auch, sofern der Auftrag nicht ausdrücklich auf diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung verweist.
    1.2. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der im Auftrag vereinbarten Laufzeit.
  2. Art und Zweck der Verarbeitung
    2.1. Die Art der Verarbeitung umfasst alle Arten von Verarbeitungen im Sinne der DSGVO zur Erfüllung des Auftrags.
    2.2. Zwecke der Verarbeitung sind alle zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung im Bereich Cloud-Dienstleistungen, Hosting, Software as a Service (SaaS) und IT-Support erforderlichen Zwecke.
  3. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien von Betroffenen
    3.1. Die Art der verarbeiteten Daten bestimmt der Auftraggeber durch die Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die Übermittlung von Daten.
    3.2. Die Kategorien von Betroffenen bestimmt der Auftraggeber durch die Produktwahl, die Konfiguration, die Nutzung der Dienste und die Übermittlung von Daten.
  4. Verantwortlichkeit und Verarbeitung auf dokumentierte Weisungen
    4.1. Der Auftraggeber ist im Rahmen dieses Vertrages für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere für die Recht­mäßigkeit der Datenweitergabe an den Auftragnehmer sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung allein verantwortlich (»Verantwortlicher« im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Dies gilt auch im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung geregelten Zwecke und Mittel der Verarbeitung.
    4.2. Die Weisungen werden anfänglich durch den Hauptvertrag festgelegt und können vom Auftraggeber danach in schriftlicher Form oder in einem elektronischen Format (Textform) durch einzelne Weisungen geändert werden (Einzelweisung). Mündliche Weisungen sind unverzüglich schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Weisungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, werden als Antrag auf Leistungsänderung behandelt. Bei Änderungsvorschlägen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber mit, welche Auswirkungen sich auf die vereinbarten Leistungen, insbesondere die Möglichkeit der Leistungserbringung, Termine und Vergütung ergeben. Ist dem Auftragnehmer die Umsetzung der Weisung nicht zumutbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Verarbeitung zu beenden. Eine Unzumutbarkeit liegt insbesondere vor, wenn die Leistungen in einer Infrastruktur erbracht werden, die von mehreren Auftraggebern / Kunden des Auftragnehmers genutzt wird (Shared Services), und eine Änderung der Verarbeitung für einzelne Auftraggeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
    4.3. Die vertraglich vereinbarte Datenverarbeitung findet ausschließlich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, z.B. über die Produktbeschreibung der beauftragten Leistung .
    4.4. Ist Vertragsbestandteil die Registrierung von Domains bei Registrierungsstellen, die ihren Sitz in einem Drittland haben (außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums), ist auch vereinbart, dass der Auftragnehmer personenbezogene Daten – unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften – an diese Registrierungsstellen übermittelt.
    4.5. Die Parteien vereinbaren außerdem, dass der Auftragnehmer berechtigt ist, personenbezogene Daten – unter Beachtung der zwingend anwendbaren Vorschriften zur Leistungserbringung in einem Drittland zu übermitteln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Auftragsgegenstand der Dienst eines Drittanbieters ist, der diesen Dienst ganz oder teilweise in einem Drittland erbringt.
  5. Rechte des Auftraggebers, Pflichten des Auftragnehmers
    5.1. Der Auftragnehmer darf Daten von betroffenen Personen nur im Rahmen des Auftra­ges und der dokumentierten Weisungen des Auftraggebers verarbeiten außer es liegt ein Ausnahmefall im Sinne des Artikel 28 Abs. 3 a) DSGVO vor (Verpflichtung nach dem Recht der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaates). Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen anwend­bare Gesetze verstößt. Der Auftragnehmer darf die Umsetzung der Weisung solange aussetzen, bis sie vom Auftraggeber bestätigt oder abgeändert wurde.
    5.2. Der Auftragnehmer unterstützt angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei der Erfüllung der Ansprüche der betroffenen Personen nach Kapitel III der DSGVO. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen.
    5.3. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für diese Leistungen eine angemessene Vergütung vom Auftraggeber zu verlangen.
    5.4. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass es den mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen untersagt ist, die Daten außerhalb der Weisung zu verarbeiten. Ferner gewährleistet der Auftragnehmer, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezoge­nen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer ange­messenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Gleiches gilt für das Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG und – in Kenntnis der Strafbarkeit – für die Wahrung von Geheimnissen der Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB. Die Vertraulichkeits-/ Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Auftrages fort.
    5.5. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich, wenn ihm Verletzun­gen des Schutzes personenbezogener Daten des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für die betroffenen Personen.
    5.6. Der Auftragnehmer gewährleistet die schriftliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der seine Tätigkeit gemäß Art. 38 und 39 DSGVO ausübt. Eine Kontaktmöglichkeit wird auf der Webseite des Auftragnehmers veröffentlicht.
    5.7. Nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen löscht der Auftragnehmer nach Wahl des Auftraggebers entweder alle personenbezogenen Daten oder gibt sie dem Kunden zurück, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder nach dem anwendbaren Recht eines Mitgliedstaates eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht oder sich aus jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Macht der Auftraggeber von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch, gilt die Löschung als vereinbart. Wählt der Auftraggeber die Rückgabe, kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen.
    5.8. Machen betroffene Person Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend, unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Abwehr der Ansprüche im Rahmen seiner Möglich­keiten. Der Auftragnehmer kann hierfür eine angemessene Vergütung verlangen.
  6. Pflichten des Auftraggebers
    6.1. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Durchführung des Auftrags Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. daten­schutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
    6.2. Im Falle der Beendigung verpflichtet sich der Auftraggeber, diejenigen personenbezogenen Daten vor Vertragsbeendigung zu löschen, die er in den Diensten gespeichert hat.
    6.3. Auf Anforderung des Auftragnehmers benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner in Datenschutzangelegenheiten.
  7. Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 DSGVO
    7.1. Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um sicher zu stellen, dass die Verarbeitung gemäß den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gewährleistet. Der Auftragnehmer ergreift in seinem Verantwortungsbereich gemäß Art. 32 DSGVO geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbar­keit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbei­tung auf Dauer sicherzustellen.
    7.2. Die aktuellen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind im Anhang 2 aufgeführt.
    7.3. Der Auftragnehmer betreibt ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. d) DSGVO.
    7.4. Der Auftragnehmer passt die getroffenen Maßnahmen im Laufe der Zeit an die Entwicklungen beim Stand der Technik und die Risikolage an. Eine Änderung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten, sofern das Schutzniveau nach Art 32 DSGVO nicht unterschritten wird.
  8. Nachweis und Überprüfung
    8.1. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten zur Verfügung und ermöglicht Überprüfungen – einschließlich Inspektionen -, die vom Auftraggeber oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, und trägt dazu bei. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Verschwiegenheitserklärung vom Auftraggeber und von dessen beauftragten Prüfer zu verlangen. Der Auftragnehmer stimmt der Benennung eines unabhängigen externen Prüfers durch den Auftraggeber zu, sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie des Audit­berichts zur Verfügung stellt. Wettbewerber des Auftraggebers oder Personen, die für Wettbewerber des Auftraggebers tätig sind, kann der Auftragnehmer als Prüfer ablehnen.
    8.2. Als Nachweis der Einhaltung der in Art. 28 DSGVO niedergelegten Pflichten reicht dem Auftraggeber die vorliegende Zertifizierung nach ISO 27001 aus. Das jeweils aktuelle Zertifikat stellt der Auftragnehmer auf seiner Webseite zur Verfügung.
    8.3. Das Inspektionsrecht des Auftraggebers hat das Ziel, die Einhaltung der einem Auftragsverarbeiter obliegenden Pflichten gemäß der DSGVO und dieses Vertrages zu überprüfen. Der Nachweis der Einhaltung dieser Pflichten wird durch die Zertifizierung nach vorstehendem Absatz erbracht. Sofern der Auftraggeber auf Basis tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel daran geltend macht, dass diese Zertifizierungen zureichend oder zutreffend sind, oder besondere Vorfälle im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSGVO im Zusammenhang mit der Durchführung der Auftragsverarbeitung für den Auftraggeber dies rechtfertigen, kann er Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Diese können zu den üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs nach Anmeldung unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorlaufzeit durchgeführt werden.
    8.4. Für Informationen und Unterstützungshandlungen kann der Auftragnehmer eine angemessene Vergütung verlangen. Der Aufwand für den Auftragnehmer durch eine Inspek­tion ist grundsätzlich auf einen Tag pro Kalenderjahr begrenzt.
    8.5. Sollte eine Datenschutzaufsichtsbehörde oder eine sonstige staatliche oder kirchliche Aufsichtsbehörde des Auftraggebers eine Inspektion vornehmen, gelten die vorstehenden Regeln entsprechend. Eine Unterzeichnung einer Verschwiegenheitsverpflichtung ist nicht erforderlich, wenn diese Aufsichtsbehörde einer berufsrechtlichen oder gesetzlichen Verschwiegenheit unterliegt, bei der ein Verstoß nach dem Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
  9. Subunternehmer (weitere Auftragsverarbeiter)
    9.1. Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO zur Vertragserfüllung einzusetzen.
    9.2. Die aktuell eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter sind im Anhang 1 aufgeführt, welcher unter folgendem Link aufrufbar ist: https://strato.de/subunternehmer-strato-ag/. Der Auftraggeber wird sich dort regelmäßig über Änderungen informieren. Der Auftraggeber erklärt sich mit deren Einsatz einverstanden.
    9.3. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber, wenn er eine Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung weiterer Auftragsverarbeiter beabsichtigt. Der Auftraggeber kann gegen derartige Änderungen Einspruch erheben.
    9.4. Der Einspruch gegen die beabsichtigte Änderung kann nur aus einem wichtigen datenschutzrechtlichen Grund innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Information über die Änderung gegenüber dem Auftragnehmer erhoben werden. Im Fall des Einspruchs kann der Auftragnehmer nach eigener Wahl die Leistung ohne die beabsichtigte Änderung erbringen oder – sofern die Erbringung der Leistung ohne die beabsichtigte Änderung für den Auftragnehmer nicht zumutbar ist – die von der Änderung betroffene Leistung gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang des Einspruchs einstellen.
    9.5. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an weitere Auftragsverarbeiter, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine datenschutzrechtlichen Pflichten aus diesem Vertrag auf den weiteren Auftragsverarbeiter zu übertragen.
    9.6. Als weitere Auftragsverarbeiter im Sinne dieser Regelung sind nur solche Subunternehmer zu verstehen, die Dienstleistungen erbringen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören solche Nebenleistungen, die sich auf Telekommunikationsleistungen, Druck-/Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Pflege, Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der personenbezogenen Daten, Netze, Dienste, Datenverarbeitungsanlagen und sonstiger IT-Systeme, beziehen. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit in Bezug auf die Daten des Auftraggebers auch bei solchen Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
  10. Haftung und Schadensersatz
    10.1. Im Fall der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches durch eine betroffene Person nach Art. 82 DSGVO verpflichten sich die Parteien, sich gegenseitig zu unterstützen und zur Aufklärung des zugrundeliegenden Sachverhalts beizutragen.
    10.2. Die zwischen den Parteien im Hauptvertrag zur Leistungserbringung vereinbarte Haftungsregelung gilt auch für Ansprüche aus dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und im Innenverhältnis zwischen den Parteien für Ansprüche Dritter nach Art 82 DSGVO, außer soweit ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  11. Vertragslaufzeit, Sonstiges
    11.1. Die Vereinbarung beginnt mit dem Abschluss durch den Kunden. Sie endet mit Ende des letzten Vertrages unter der o.g. Kundennummer. Sollte eine Auftragsverarbeitung noch nach Beendigung dieses Vertrages stattfinden, gelten die Regelungen dieser Vereinbarungen bis zum tatsächlichen Ende der Verarbeitung.
    11.2. STRATO kann die Vereinbarung nach billigem Ermessen mit angemessener Ankündigungsfrist ändern. Es gilt Ziffer 1.4 AGB.
    11.3. Ergänzend gelten die AGB des Auftragnehmers, abrufbar unter https://www.strato.de/agb/. Bei etwaigen Widersprüchen gehen Regelungen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung den Regelungen des Hauptvertrages vor. Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarungen im Übrigen nicht.
    11.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Berlin. Dieser gilt vorbehaltlich eines etwaigen ausschließlich gesetzlichen Gerichtsstandes. Dieser Vertrag unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
    11.5. Sollten die Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »Verant­wortlicher « im Sinne der DSGVO liegen.

Anhang 1 zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung – Genehmigte Subunternehmer / weitere Auftragsverarbeiter
Link zu den Subunternehmern der Strato AG: https://strato.de/subunternehmer-strato-ag/

Anhang 2 zur Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung – Technische und Organisatorische Sicherheitsmaßnahmen gemäß Art 32 DSGVO
Version 1.0

  1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    1.1 Zutrittskontrolle
    Unbefugten ist der Zutritt zu Räumen zu verwehren, in denen Datenverarbeitungsanlagen untergebracht sind.
    Festlegung von Sicherheitsbereichen
    • Realisierung eines wirksamen Zutrittsschutzes
    • Protokollierung des Zutritts
    • Festlegung Zutrittsberechtigter Personen
    • Verwaltung von personengebundenen Zutrittsberechtigungen
    • Begleitung von Fremdpersonal
    • Überwachung der Räume 1.2 Zugangskontrolle
    Es ist zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbe­fugten genutzt werden.
    • Festlegung des Schutzbedarfs
    • Zugangsschutz
    • Umsetzung sicherer Zugangsverfahren, starke Authentisierung
    • Umsetzung einfacher Authentisierung per Username Passwort
    • Protokollierung des Zugangs
    • Monitoring bei kritischen IT-Systemen
    • Gesicherte (verschlüsselte) Übertragung von Authentisierungsgeheimnissen
    • Sperrung bei Fehlversuchen/Inaktivität und Prozess zur Rücksetzung gesperrter Zugangskennungen
    • Verbot Speicherfunktion für Passwörter und/oder Formulareingaben (Server/Clients)
    • Festlegung befugter Personen
    • Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen Authentifizierungsmedien und Zugangsberechtigungen
    • Automatische Zugangssperre und Manuelle Zugangssperre 1.3 Zugriffskontrolle
    Es kann nur auf die Daten zugegriffen, für die eine Zugriffsberechtigung besteht. Daten können bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt ge­lesen, kopiert, verändert oder entfernt werden.
    • Erstellen eines Berechtigungskonzepts
    • Umsetzung von Zugriffsbeschränkungen
    • Vergabe minimaler Berechtigungen
    • Verwaltung und Dokumentation von personengebundenen Zugriffsberechtigungen
    • Vermeidung der Konzentration von Funktionen 1.4 Verwendungszweckkontrolle
    Es ist zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können.
    • Datensparsamkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten
    • Getrennte Verarbeitung verschiedener Datensätze
    • Regelmäßige Verwendungszweckkontrolle und Löschung
    • Trennung von Test- und Entwicklungsumgebung 1.5 datenschutzfreundliche Voreinstellungen
    • Sofern Daten zur Erreichung des Verwendungszwecks nicht erforderlich sind, werden die technischen Voreinstellungen so festgelegt, dass Daten nur durch eine Aktion der Betroffenen Person erhoben, verarbeitet, weitergegeben oder veröffentlicht werden.
  2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    2.1 Weitergabekontrolle
    Ziel der Weitergabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Daten­träger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass über­prüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.
    • Festlegung empfangs- /weitergabeberechtigter Instanzen/Personen
    • Prüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung ins Ausland
    • Protokollierung von Übermittlungen gemäß Protokollierungskonzept
    • Sichere Datenübertragung zwischen Server und Client
    • Sicherung der Übertragung im Backend
    • Sichere Übertragung zu externen Systemen
    • Risikominimierung durch Netzseparierung
    • Implementation von Sicherheitsgateways an den Netzübergabepunkten
    • Härtung der Backendsysteme
    • Beschreibung der Schnittstellen
    • Umsetzung einer Maschine-Maschine-Authentisierung
    • Sichere Ablage von Daten, inkl. Backups
    • Gesicherte Speicherung auf mobilen Datenträgern
    • Einführung eines Prozesses zur Datenträgerverwaltungen
    • Prozess zur Sammlung und Entsorgung
    • Datenschutzgerechter Lösch- und Zerstörungsverfahren
    • Führung von Löschprotokollen 2.2 Eingabekontrolle
    Zweck der Eingabekontrolle ist es, zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind.
    • Protokollierung der Eingaben
    • Dokumentation der Eingabeberechtigungen
  3. Verfügbarkeit, Belastbarkeit, Desaster Recovery
    3.1 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)
    • Brandschutz
    • Redundanz der Primärtechnik
    • Redundanz der Stromversorgung
    • Redundanz der Kommunikationsverbindungen
    • Monitoring
    • Resourcenplanung und Bereitstellung
    • Abwehr von systembelastendem Missbrauch
    • Datensicherungskonzepte und Umsetzung
    • Regelmäßige Prüfung der Notfalleinrichtungen 3.2 Desaster Recovery – Rasche Wiederherstellung nach Zwischenfall (Art. 32 Abs. 1 lit. c DSGVO)
    • Notfallplan
    • Datensicherungskonzepte und Umsetzung
  4. Datenschutzorganisation
    • Festlegung von Verantwortlichkeiten
    • Umsetzung und Kontrolle geeigneter Prozesse
    • Melde- und Freigabeprozess
    • Umsetzung von Schulungsmaßnahmen
    • Verpflichtung auf Vertraulichkeit
    • Regelungen zur internen Aufgabenverteilung
    • Beachtung von Funktionstrennung und –zuordnung
    • Einführung einer geeigneten Vertreterregelung
  5. Auftragskontrolle
    Ziel der Auftragskontrolle ist es, zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können.
    • Auswahl weiterer Auftragnehmer nach geeigneten Garantien
    • Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit weiteren Auftragnehmern
    • Abschluss einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit STRATO
  6. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DSGVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO)
    • Informationssicherheitsmanagement nach ISO 27001
    • Prozess zur Evaluation der Technischen und Organisatorischen Maßnahmen
    • Prozess Sicherheitsvorfall-Management
    • Durchführung von technischen Überprüfungen